Der Kreistag möge beschließen:
1. Der Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge gibt an Bürgerinnen und Bürger, die hilfebedürftig sind und ihren Hauptwohnsitz im Landkreis haben, Sozialpässe aus. Diese weisen die Inhaber als Bezieher von Sozialleistungen bzw. hilfebedürftig Im Sinne des Sozialhilferechts aus. Der Sozialpass dient zur Vorlage bei Einrichtungen, die Ermäßigungen für Passinhaber anbieten. Er entfaltet keinen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern wird nur in Verbindung mit Regelungen von Einrichtungen Dritter wirksam.
Der Sozialpass wird ohne Antrag als Anhang an den Bewilligungsbescheid ausgegeben, sofern sie:
· Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten,
· ein geringes Erwerbs- und Renteneinkommen haben, welches das 1 ½ fache des
maßgeblichen Regelsatzes zzgl. des jeweiligen Anteils an den tatsächlichen Unterkunftskosten nicht übersteigt,
· laufende Leistungen der Sozialhilfe, also zum Lebensunterhalt oder die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen,
· Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Wohngeldgesetz oder
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
· Familien / Alleinerziehende ab drei kindergeld- bzw. kinderfreibetragberechtigten
Kindern sind.
Der Sozialpass wird auf den Haushaltsvorstand für die Zeitspanne der Gültigkeit des zugrunde liegenden Bescheides ausgestellt. Im Sozialpass werden die berechtigten Familienangehörigen bzw. Haushaltszugehörigen eingetragen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Einrichtungen des Landkreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Ermäßigungen bei Vorlage des Sozialpasses anbieten, im Landkreisboten bekannt zu geben.
Die Einführung des Sozialpasses wird zum 01.07.2010 wirksam.
Begründung:
Die Einführung eines Sozialpasses im Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge könnte die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit dem Landkreis befördern, zum Abbau von sozialen Unterschieden beitragen und die Teilhabe von Menschen mit geringem Einkommen am gesellschaftlichen Leben unterstützen.
Für die Einführung eines Sozialpasses sprechen weitere Argumente:
1. Leben in einem demokratischen Staat bedeutet Teilhabe. Diesem Zweck dient in besonderer Weise der Sozialpass, indem er Menschen mit geringem Einkommen die Teilhabe am gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben erleichtert bzw. ermöglicht. Die Lebensqualität der Betroffenen wird erhöht.
2. Im Informationsmaterial zum Sozialpass werden die Angebote und Leistungen der Unternehmen, Firmen und Kommunen für die Inhaber des Passes transparent dargestellt.
3. Diese Leistungen stellen gegenüber den Berechtigten ein Angebot dar, das ohne bürokratischen Aufwand einfach handhabbar ist.
4. Auch Unternehmen profitieren vom Sozialpass. Sie schränken zwar durch den gewährten Rabatt ihre Gewinnspanne ein, motivieren aber dazu, die angebotene Leistung überhaupt in Anspruch zu nehmen.
5. Die Umsetzung des Sozialpasses erhöht nicht die Personalkosten, die entstehenden Sachkosten sind marginal.
6. Ein positiver Beschluss des Kreistages zur Einführung des Sozialpasses wird ein Signal dafür aussenden, dass sich der Kreistag seiner Verantwortung bewusst ist und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebenssituation der Bürgerinnen und Bürger verbessert.
Die Einführung eines Sozialpasses im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge verursacht keine unüberschaubaren zusätzlichen Kosten, da die Anerkennung des Sozialpasses durch kommunale und privatwirtschaftliche Einrichtungen auf freiwilliger Basis erfolgt.
Zusätzlicher Aufwand in der Kreisverwaltung fällt nicht an, da er ohnehin im Rahmen der zu erfolgenden Bedürftigkeitsprüfung für Sozialleistungen ausgestellt wird. Da der Landkreis nicht verpflichtet wird, finanzielle Ausgleichszahlungen zu leisten, ist es auch für den Kreishaushalt kostenneutral.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Wagener
Fraktionsvorsitzender