Anfrage: Ist die Handlunsanleitung zu den KdU begründet und aktuell?

Seit 2009 existiert im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge für das Jobcenter (vormals ARGE) eine Handlungsanleitung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für ALG-II-BezieherInnen (Arbeitshinweise  zur Ausführung  von § 22 SGB  ll  und § 29 des Zwölften  Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xll) des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge v. 23.01.2009 ).  In dieser Handlungsanleitung sind die Nichtprüfungsgrenzen für Wohn- und Heizkosten aufgeführt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten dieser Grenzen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Bei den Wohnkosten wird darauf abgestellt, dass der als angemessen geltende Wohnraum auch anmietbar sein muss, bei den Heizkosten werden einzelne technische und meteorologische Umstände zu prüfen aufgetragen, wenn die Nichtprüfungsgrenze überschritten ist.

Nun ist diese Handlungsanleitung drei Jahre alt. Überprüfung der Mietpreise der o.g. Handlungsanleitung hat ergeben, dass die noch immer geltenden und aus dem Jahr 2005 übernommenen 4 € /m² zumindest in größeren Städten, wie Pirna weit von der tatsächlischen Lage auf dem Wohnungsmarkt entfernt sind. So kosten Wohnungen zwischen 40 und 45 m² in Pirna inzwischen durchschnittlich 5,34 €/m². Wohnungen zwischen 50 und 60m² immerhin noch 4,90€/m².

Das Bundessozialgericht hat wiederholt (vgl. BSG Urteile vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 – und vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09R) geurteilt, dass die Ermittlung der realen Angemessenheitsgrenze durch den Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen und überprüfbaren Konzeptes zu erfolgen hat.

Aufgrund der Diskrepanz zwischen realen Mieten und der Angemessenheitsvorstellung des Jobcenters fordert die Fraktion DIE LINKE Offenlegung in das oben genannte Konzept zum Zweck der Prüfung dessen Entstehens und dessen derzeitiger Aktualität.

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Richter

Kreisrat


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