Antrag der Fraktion DIE LINKE Kosten der Unterkunft

Der Kreistag beschließt:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit gegenüber der Firma Analyse und Konzepte Regressansprüche geltend gemacht werden können, da laut Urteil des Dresdener Sozialgerichts (Aktenzeichen S 20 AS 3514/14) das von ihr vorgelegt Konzept als nicht schlüssig betrachtet wird.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt ein neues Schlüssiges Konzept erstellen zu lassen, unter Beachtung der durch das Dresdner Sozialgericht festgestellten Fehler.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen sowie Unterkunfts- und Heizungskosten dahingehend zu überarbeiten, dass bis zum Vorliegen eines Schlüssigen Konzeptes die Bemessungsgrenzen für die Kosten der Unterkunft entsprechen SGB II § 22 c, anhand § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetzes festgelegt werden und dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Begründung:

Das „Schlüssige Konzept“ des Landkreises ist im Mai 2017 erstinstanzlich für unwirksam erklärt worden. Das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen: S 20 AS 3514/14) stellte fest, dass es sich bei diesem Konzept um ein „nichtschlüssiges Konzept“ handelt. Damit ist die Firma Analyse und Konzepte ihrem Teil des Vertrages nicht nachgekommen.

Somit verfügt der Landkreis, aus Sicht der Antragstellerin, über kein Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höchstgrenzen für die Kosten der Unterkunft.

Um Rechtssicherheit für den Landkreis und alle Betroffenen zu erlangen bedingt es einer neu Erstellung eines Schlüssigem Konzeptes und bis dahin sollte § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes Anwendung finden.

Mit freundlichen Grüßen

Verena Meiwald

Fraktionsvorsitzende